Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
(1) Unsere AGBs gelten für die Erbringung von Werkleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber (AG) geschlossenen Vertrages. Geschäftsbedingungen des AGs werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderes bestimmt ist. Falls in Verträgen mit gewerblichen Auftraggebern die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wurde, gehen die in der VOB/B enthaltenen Regelungen diesen AGBs im Kollisionsfalle vor.
(3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des AGs, und zwar auch dann, wenn wir hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nehmen.
2. Angebot und Preis
(1) Unsere Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden.
(3) Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Auftragserteilung erbracht werden sollen, berechtigen uns, zwischenzeitliche Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen dem AG weiterzuberechnen.
3. Bestellung – Auftragsbestätigung - Lieferfristen
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages durch uns verbindlich. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, eine vereinbarte Anzahlung geleistet und eine eventuell erforderliche Genehmigung durch Behörden oder Dritte erteilt ist.
(3) Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart. Soweit wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der AG eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen in Verzug-Setzung durch den AG, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei unserem Vorlieferanten, insbesondere aufgrund währungs- und handelspolitischer und sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der AG nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist nach Eingang des Mahnschreibens an den AG erfolgt. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund derartiger Umstände die Lieferung unmöglich wird.
4. Lieferung und Abnahme
(1) Der AG ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, sobald das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist. Nimmt der AG das Werk in Gebrauch, so gilt dieses mit einer Frist von 10 Tagen nach erfolgter Ingebrauchnahme als abgenommen, soweit die Ingebrauchnahme nicht nur zum Zwecke der Weiterführung einer Baustelle erfolgt. Soweit wir die Fertigstellung der Werkleistung mitteilen, gilt das Werk als abgenommen, soweit nicht der Abnahme binnen einer Frist von 10 Tagen widersprochen wird. Soweit der AG die Schlussrechnung bezahlt, gilt die Abnahme ebenfalls mit dem Zahlungseingang als erklärt. Die Abnahme gilt nur dann nicht als erfolgt, wenn der Abnahme in diesen Fällen ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Wir sind berechtigt die Teilabnahme zu verlangen, wenn eine Teilleistung in sich abgeschlossen ist oder wenn aufgrund der Fortführung der Baustelle eine nachträgliche Überprüfung der Leistung oder der Massen nicht mehr möglich oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich ist.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar entsprechend den auf unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Zahlungsbedingungen.
(2) Sind keine Zahlungsbedingungen getroffen, sind Abschlagszahlungen in Höhe von 95% des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
(3) Erfolgen Teillieferungen oder Teilabnahmen, so sind wir berechtigt, diese Teillieferungen oder Teilleistungen als Teilschlussrechnung abzurechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Ist der AG Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
(3) Ist der AG Unternehmer, so gilt folgendes: Der AG darf die Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung tritt der AG zur Sicherung aller uns zustehenden Ansprüche schon jetzt seine ihm hieraus gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach den Rechnungsbeträgen bestimmt, an uns ab. Der AG ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtung erfüllt.
(4) Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des AGs, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Haftung und Verjährung
(1) Schadenersatzansprüche des AGs sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung trifft. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten.
(2) Schadenersatzansprüche bei der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten sind für den Fall einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz voraussehbarer Schäden.
(3) Kardinalpflichen sind wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßíg vertrauen darf.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen uns, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen, ansonsten gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist oder der Anspruch nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die kenntnisunabhänige Verjährungsfrist wird auf 5 Jahre beschränkt.
8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
(1) Eine Aufrechnung des AGs gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des AGs ist unbestritten oder sie ist rechtskräftig festgestellt.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.
9. Gewährleistung
(1) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Führt die Nachbesserung nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so hat der AG dies unverzüglich zu rügen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, erneut die Nachbesserung durchzuführen. Führt auch dieser zweite Nachbesserungsversuch nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, soweit VOB/B mit gewerblichen Auftraggebern vereinbart ist, die entsprechenden Ansprüche aus deren Vorschriften.
(2) Soweit für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung eine Neubestellung oder Neufertigung von Waren erforderlicht ist, ist dessen Lieferfrist bzw. sind die erforderlichen Fertigungszeiten bei der Berechnung der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Lieferfristen sind werden von uns dem AG auf Verlangen unverzüglich mitgeteilt.
(3) Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Falle als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Baustelle
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt.